Allgemeine Garantiebestimmungen

Lieferung und Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, das heißt, ab unserer jeweiligen Betriebs-stätte. Lieferung einschließlich Montagearbeiten verstehen sich „frei Baustel-le/Einbauort“, jedoch unter der Voraussetzung, dass Straßen und Zuwegungen bis dorthin problemlos befahrbar sind.
Sie haben zum angekündigten Anlieferungstermin eine autorisierte Person am Lieferort zu stellen, welche die Waren in Empfang nehmen und den Lieferschein unterzeichnen kann. Diese hat auch die Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit gemäß dem Lieferschein und auf Transportschäden zu überprüfen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer unseres Vertragsspediteurs gegenzeichnen zu lassen (inklusive Datum und Kraftfahrzeugkennzeichen).
Lieferungen erfolgen frei Bordsteinkante. Sie müssen ausreichend Personal zum Abladen der angelieferten Gegenstände vorhalten. Entstehen durch das Fehlen ausreichenden Personals Wartezeiten, so sind wir berechtigt, Sie mit den Kosten für diese Wartezeiten zu belasten.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf Sie als Käufer über, sobald die Ware unsere Betriebsstätte verlassen hat oder bei zugesagter Anlieferung frei Baustelle Ihnen oder Ihrem Beauftragten übergeben worden ist.

Lieferungs- und Ausführungsfristen
Wir behalten uns Konstruktions- und/oder Formänderungen sowie Abweichungen im Farbton oder Änderung des Leistungsumfangs während der Leistungszeit vor, soweit dadurch die Leistung insgesamt nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für Sie zumutbar sind. Angaben von bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen werden Vertragsinhalt, sind jedoch keine Zusage einer bestimmten Beschaffenheit, es sei denn, dass wir Ihnen dies ausdrücklich schriftlich zugesichert hätten.

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung beim Kauf ohne Montageabrede
Auch als Nichtkaufmann sind Sie verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware und auch, dass eine andere Sache als die bestellte oder eine zu geringe Menge geliefert worden ist. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, spätestens aber vor dem Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware schriftlich zu rügen.
Mängel der gelieferten Ware einschließlich etwa beigefügter Beschreibungen über die Verarbeitung und Benutzung und sonstige Unterlagen werden von uns – bei Verbrauchern innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Lieferung, bei Unternehmern pp. innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung – nach entsprechen-der Mitteilung durch Sie behoben. Das geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn Sie ein Verbraucher sind, so haben Sie zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll, wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für Sie ohne erhebliche Nachteile bleibt.
Ist die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Sie als Verbraucher wie als Unternehmer fünf Jahre, es sei denn, Sie hätten mit dem Bauherrn die VOB/B als Ganzes und damit auch eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart.
Können wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, so können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Zeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflicht-verletzungen etwaiger Erfüllungsgehilfen.
Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass Sie einen Mangel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt haben mit angemessener Nachfrist zur Nachbesserung, wenn gelieferte Gegenstände unsachgemäß behandelt oder überansprucht wurden oder wenn der Gegenstand von einem nicht qualifizierten Be-trieb/Handwerker instand gesetzt oder gepflegt worden ist. Dieser Ausschluss gilt auch für den Fall der Außerachtlassung gebotener Behandlungs-, Pflege- und Wartungskriterien der gelieferten Gegenstände.