AGB


 
Allgemeine Bedingungen für Verkauf, Lieferung und Montage der Produkte 
der H. Isserstedt GmbH
 
aufgrund von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern aber auch mit Unternehmern, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen

 
Nachstehende Lieferungs- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Montagen unserer oder fremder Produkte. Sie gelten für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern und Verbraucher. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, auch diejenigen, die wir in Zukunft mit Ihnen tätigen. Soweit wir Bauleistungen erbringen, gilt ergänzend die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, von der wir Ihnen auf Anforderung einen Abdruck übermitteln werden. Die in den nachstehenden Bedingungen geregelten Einzelheiten ergänzen die VOB/B-Regeln. 

Wir widersprechen etwa von Ihnen uns zugeleiteten Einkaufs- und Baubedingungen, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Nur wenn wir Ihre abweichenden Bedingungen ganz oder teilweise schriftlich annehmen, sind sie für uns verbindlich. Wir bemerken dazu, dass wir uns durch unsere Unterschrift unter Bedingungen, in uns zugeleiteten Aus-schreibungen, an denen wir teilnehmen, nicht zur Annahme des Auftrages zu solchen Bedingungen verpflichten, vielmehr uns ausdrücklich vorbehalten, über einzelne Punkte, insbesondere die Gültigkeit der Preise, die Konventionalstrafen, Ausführungsfristen und u.a. mit Ihnen zu verhandeln. 

1.    Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss. 

Unsere Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf behalten wir uns vor. Ein Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mündlichen Zusage als angenommen. Jegliche mit unserer Auftragsbestätigung mitgeteilte Änderung gegenüber der Bestellung gilt als genehmigt, sofern der Besteller nicht unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen widerspricht. 

Der Inhalt unserer Leistungsverpflichtung wird allein durch die Beschreibung der Leistung in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und durch die in den Normen der VOB/C in der jeweils gültigen Fassung festgehaltenen Regeln der Baukunst festgelegt. Unsere Angaben über Abmessungen, Gewichte und Inhalt verstehen sich mit üblichen Toleranzen; für Materialstärke, Güte und Gewicht gelten die Bedingungen des deutschen Normenausschusses. 

Verlangen Sie nach Ihrer Bestellung irgendwelche Änderungen, so sind wir berechtigt, Ihnen anfallende Mehrkosten in Rech-nung zu stellen. Nach der Bestätigung des Auftrages durch das Herstellerwerk bei uns, sind Änderungen nicht mehr möglich. Proben und Muster, die wir vorlegen, gelten nur als annähernde Anschauungsstücke hinsichtlich der Qualität, der Abmessung und Farbe. Bei der Lieferung von Isolierglas können Interferenzen (Lichtbrechung in Form von Spektralfarben) auftreten. Diese werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar. 

Die Rückgabe mängelfreier Lagerware ist – sofern Sie nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind – nur bei einwandfreier, originalverpackter Ware möglich. Wir berechnen eine Einlagerungsgebühr von 10% des Warenwertes bei Elementen und von 20% des Warenwertes bei Beschlägen, mind. jedoch 10,00 €. Kommissionsware ist von Rückgabe oder Umtausch ausgeschlossen. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten bei Bestellungen in unserem Online-Shop die unter Widerrufsbelehrung aufgeführten Bedingungen.


2.    Lieferung und Gefahrübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, das heißt, ab unserer jeweiligen Betriebsstätte. Lieferung einschließlich Montagearbeiten verstehen sich „frei Baustelle/Einbauort“, jedoch unter der Voraussetzung, dass Straßen und Zuwegungen bis dorthin problemlos befahrbar sind. Sie haben zum angekündigten Anlieferungstermin eine autorisierte Person am Lieferort zu stellen, welche die Waren in Empfang nehmen und den Lieferschein unterzeichnen kann. Diese hat auch die Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit gemäß dem Lieferschein und auf Transportschäden zu überprüfen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer unseres Vertragsspediteurs gegenzeichnen zu lassen (inklusive Datum und Kraftfahrzeugkennzeichen). 

Lieferungen erfolgen frei Bordsteinkante. Sie müssen ausreichend Personal zum Abladen der angelieferten Gegenstände vorhalten. Entstehen durch das Fehlen ausreichenden Personals Wartezeiten, so sind wir berechtigt, Sie mit den Kosten für diese Wartezeiten zu belasten. Können bei Lieferung einschließlich Montagearbeiten Bauelemente wegen besonderer Größe nicht durch Treppenhäuser o. ä. befördert werden, so werden wir Ihnen die Kosten der Hilfsmittel wie Aufzüge und Kräne als Zusatzpositionen in Rechnung stellen. 

Bei Lieferungen einschließlich Montagearbeiten übernehmen wir den vertikalen Transport im Gebäude nur, wenn ausreichend groß dimensionierte und funktionsfähige Bau- oder Lastenaufzüge zur Verfügung stehen. Andernfalls sind wir berechtigt den Transport abzulehnen bzw. den zusätzlichen Aufwand als Zusatzpositionen in Rechnung zu stellen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf Sie als Käufer über, sobald die Ware unsere Be-triebsstätte verlassen hat oder bei zugesagter Anlieferung frei Baustelle Ihnen oder Ihrem Beauftragten übergeben worden ist. 


3.    Lieferungs- und Ausführungsfristen 

Von uns genannte Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor restloser technischer Klärung. Bei der Vereinbarung von Friständerungen ist schriftlich ein neuer Termin bzw. eine neue Frist festzulegen. Vereinbarte Liefertermine, Ausführungsfristen und Ausführungstermine verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, um den Sie mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind. Geraten wir in Verzug, so können Sie uns, sofern ein unverbindlicher Liefertermin angegeben ist, erst nach zwei Monaten eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf soweit vom Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für Sie kein Interesse mehr hat. 

Bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen, insbesondere Aufruhr, erheblichen Betriebsstörungen, bei Streik/Aussperrung sowie bei extremen Witterungseinflüssen tritt ein Leistungsverzug nicht ein. Umfasst Ihr Auftrag neben der  Belieferung auch die Montage, kann diese aber aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so sind wir berechtigt, die Lieferung bereits durchzuführen und zu berechnen. Die Lieferung kann durch die Bereitstellung der Ware und deren Anzeige an Sie ersetzt werden; in diesem Fall dürfen wir angemessene Lagerkosten berechnen. 

Wir behalten uns Konstruktions- und/oder Formänderungen sowie Abweichungen im Farbton oder Änderung des Leistungsumfangs während der Leistungszeit vor, soweit dadurch die Leistung insgesamt nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für Sie zumutbar sind. Angaben von bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen werden Vertragsinhalt, sind jedoch keine Zusage einer bestimmten Beschaffenheit, es sei denn, dass wir Ihnen dies ausdrücklich schriftlich zugesichert hätten. 
Für die Durchführung von Montagearbeiten stellen Sie uns die erforderlichen Hilfs- und Betriebsmittel, wie Strom, Wasser, Bauaufzug etc. kostenlos zur Verfügung. Zudem haben Sie uns geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereit zu stellen und das Material vor Diebstahl zu schützen. Sollten wir es für erforderlich halten, ist uns für die Zeit der Montage von Ihnen ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Türmontagen muss ein verbindlicher Meterriss in jeder Türöffnung angebracht sein, aus dem die Höhe des fertigen Fußbodens (OKFF) hervorgeht. Sollte das nicht der Fall sein und Sie trotzdem auf der Durchführung der Montage durch uns bestehen, sind wir für etwaige spätere Höhendifferenzen und daraus resultierende Probleme nicht verantwortlich. 


4.    Versand

Der Versand erfolgt ausschließlich auf Ihre Gefahr, Rechnung und Kosten. Die Gefahr geht auf Sie über nach Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit der Absendung an Sie, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Wahl des Transportmittels, des Transportweges und der Verpackung bleibt ausschließlich uns überlassen. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Versicherung wegen Transportschäden schließen wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Anweisung durch Sie und Ihrer gleichzeitigen Verpflichtung, die insoweit anfallenden Kosten zu übernehmen, ab. 

Bleiben Sie mit der Abnahme des zu liefernden Gegenstandes länger als 14 Wochentage ab Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft und/oder nach Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir nach Nachfristsetzung von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei ernsthafter und/oder endgültiger Abnahmeverweigerung durch Sie ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich. Wir verlangen dann Schadensersatz in Höhe von 20 % des Bruttopreises für Lagerware, für Kommissionsware 100 % des Warenwertes zzgl. 15 % für Aufwandsentschädigung und zzgl. evtl. entstehender Einlagerung; er ist höher oder niedriger, wenn wir oder Sie einen höheren oder geringeren Schaden nachweisen. 


5.    Preise 

Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. unserer jeweiligen Betriebsstätte ohne Verpackung zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Streckengeschäften gelten die Preise ab Werk unverpackt. Kosten der Transportversicherung und Zollkosten gehen zu Ihren Lasten. Vereinbarte Nebenleistungen berechnen wir zusätzlich. 

Sofern wir nicht Festpreise vereinbart haben, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Übereignung der Leistung mehr als vier Monate liegen. In diesem Falle sind unsere am Tage der Leistung geltenden Preise maßgeblich. Wenn Sie Verbraucher sind und die Preiserhöhung 10 % überschreitet, sind Sie zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Wir berechnen folgende Zuschläge:

•    Anbruch von Verpackungseinheiten: 2,50 € je Artikel
•    Ersatzteilbeschaffung: 20,00 € je Auftrag
•    Mautzuschlag: 0,8 % des Auftragswertes
•    8,50 € Fracht- und Verpackung bei einem Auftragswert unter 200,00 €
•    5,00 € Fracht- und Verpackung bei einem Auftragswert von 200,00 – 500,00 €
•    40,00 € für Baustellenanlieferung bei einem Auftragswert unter 500,00 €
•    30,00 € für Staplerentladung bei einem Auftragswert unter 1.000,00 €

Anfallende Stundenlohnarbeiten werden gegen Nachweis, der Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten zur Anerkennungsunterschrift vorgelegt wird, zu unseren dann geltenden Stundensätzen abgerechnet. 


6.    Zahlung

Unsere Preise verstehen sich in Angeboten und Auftragsbestätigungen in Euro netto. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu entrichten. Zielverkauf bedarf der ausdrücklichen Vereinbarungen. Bei reinen Liefe-rungen gewähren wir 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum; für Bauleistungen ist ein Abzug von Skonto ausgeschlossen. 

Soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart haben, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen nach Rech-nungsdatum zur Zahlung fällig. Überschreiten Sie diese Zahlungsfrist, so sind wir berechtigt, 

-  Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
-  Unternehmern pp. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

in Rechnung zu stellen. Uns bleibt vorbehalten, Ihnen einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen.

Wir sind berechtigt, von Ihnen Abschlagszahlungen zu verlangen. Hilfsweise gilt § 16 VOB/B. Die Ansprüche auf Zahlung des Abschlages werden 10 Tage nach dem Datum der Abschlagsrechnung fällig. Die Hereinnahme von Schecks erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Etwaige uns entstehende Kosten tragen Sie.

Liegen bei Ihnen erkennbare Zahlungsschwierigkeiten vor, etwa Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an Sie nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und dürfen dann auch alle anderen offen stehenden, selbst gestundeten Rechnungsbeträge fällig stellen. Reicht eine Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus, so sind wir berechtigt, zu bestimmen, welche Verbindlichkeit durch die Zahlung getilgt werden soll. Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und auch nur wegen derartiger Forderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. 

Haben wir mit Ihnen Tilgung in Teilzahlungen verabredet, so wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig, wenn Sie mit mindestens zwei der verabredeten Teilbeträge in Rückstand geraten. Werden die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten, so sind wir angesichts der von uns vereinbarten Eigentumsvorbehalte befugt, Ihnen die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung des Ihnen gelieferten Materials zu untersagen oder dessen Rückgabe zu verlangen oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes daran auf uns zu verlangen. Sie ermächtigen uns bereits jetzt, die Örtlichkeiten zum Zwecke der Rückholung zu betreten, an denen sich unser Vorbehaltseigentum befindet. In der Rücknahme von Material liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. 


7.    Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser ausschließliches Eigentum. Der Eigen-tumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle nachträglichen Forderungen, die wir in Zusammenhang mit dem Liefergegenstand gegen Sie erwerben, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzlieferungen o.ä. Wenn Sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein Kaufmann sind, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen die uns aus weiterlaufenden Geschäftsbeziehungen zuste-hen. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes sind Besteller zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, allerdings nur für den Fall, dass Besteller ihren Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gem. diesen Bedingungen nachkommen  und sich nicht in Zahlungsverzug befinden. Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt sind wir berechtigt, den von uns gelieferten Gegenstand herauszuverlangen und ihn nach angemessener Fristsetzung unter Anrechnung auf den Preis freihändig bestmöglich zu verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften nach dem Abzahlungsgesetz eines nicht im Handelsregister eingetragenen Bestellers als Rücktritt. 
 
Sofern wir die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen, sind Sie bei Übernahme der Kosten der Rückgabe und Rück-nahme und der Verwertung verpflichtet, unter Ausschluss von etwaigen, nicht vertraglichen Zurückbehaltungsrechten den Liefergegenstand ohne schuldhaftes Zögern an uns herauszugeben. Wir werden diesen verwerten. Die Kosten der Verwertung betragen ohne Nachweis 15 % des Verwertungserlöses einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind uns zu vergüten. Das geschieht unter Anrechnung auf Ihre gegen uns aus der Rücknahme erwachsenden Forderungen. 

Im Falle unseres Eigentumsvorbehalts ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder sonstige unsere Interessen beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung zulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben nicht Sie das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Ware, vielmehr wird die Verarbeitung durch Sie für uns als unser Gehilfe vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen mitverarbeiteten Gegenstände. 

Im Fall von Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen, müssen Sie uns unverzüglich darüber unterrichten und die Dritten auf unser Eigentum hinweisen. Für den Fall einer Verletzung dieser Verpflichtungen stehen Sie persönlich für sämtliche uns zustehenden Forderungen zuzüglich der Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederherstellung unserer Rechte erforderlich sind, ein. Sie treten bereits jetzt Ihre Forderung aus einer Weiterveräußerung der uns gehörenden Gegenstände bei Be- oder Verarbeitung ab. Ihre Eigentumsrechte an diesen Gegenständen sind ausgeschlos-sen. 

Sie treten die Forderungen, die daraus entstehen, dass Sie den Liefergegenstand zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefe-rungsvertrages verwenden, an uns ab, insbesondere die Ansprüche gemäß § 648 BGB. Sie sind nicht berechtigt, über unsere Forderung zu verfügen, insbesondere nicht durch Abtretung bzw. Verpfändung. Sie haben Ihren Kunden die hiermit erfolgte Abtretung bzw. Verpfändung offen zu legen und uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen zuzusenden, die erforderlich sind, um die Forderung geltend zu machen. 


8.    Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung beim Kauf ohne Montageabrede

Auch als Nichtkaufmann sind Sie verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware und auch, dass eine andere Sache als die bestellte oder eine zu geringe Menge geliefert worden ist. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung, spätestens aber vor dem Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware schriftlich zu rügen. 

Mängel der gelieferten Ware einschließlich etwa beigefügter Beschreibungen über die Verarbeitung und Benutzung und sonstige Unterlagen werden von uns – bei Verbrauchern innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Lieferung, bei Unternehmern pp. innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung – nach entsprechender Mitteilung durch Sie behoben. Das geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn Sie ein Verbraucher sind, so haben Sie zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll, wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für Sie ohne erhebliche Nachteile bleibt. 

Ist die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Sie als Verbraucher wie als Unternehmer fünf Jahre, es sei denn, Sie hätten mit dem Bauherrn die VOB/B als Ganzes und damit auch eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart. Können wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, so können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Zeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. 

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen etwaiger Erfüllungsgehilfen. Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass Sie einen Mangel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt haben mit angemessener Nachfrist zur Nachbesserung, wenn gelieferte Gegenstände unsachgemäß behandelt oder überansprucht wurden oder wenn der Gegenstand von einem nicht qualifizierten Betrieb/Handwerker instand gesetzt oder gepflegt worden ist. Dieser Ausschluss gilt auch für den Fall der Außerachtlassung gebotener Behandlungs-, Pflege- und Wartungskriterien der gelieferten Gegenstände.


9.    Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung bei Lieferungen und Montage

Abnahme, Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung bei Lieferung und Montage richten sich ausschließlich nach den Regeln der VOB/B. 


10.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle gegenseitigen Ansprüche ist Erfüllungsort Hagen. Gerichtstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ist, wenn Sie Vollkaufmann sind oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Hagen. Es gilt im Übrigen das Recht, das in der Bundesrepublik Deutschland gilt. 


11.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden vielmehr durch solche ersetzt, die dem tatsächlich gewollten rechtlich und wirtschaftlich am ehesten entsprechen. 


12.    Unwirksamkeit unserer bisherigen AGB

Mit dieser Fassung unserer Allgemeinen Bedingungen für Verkauf, Lieferung und Montage unserer Produkte treten alle früheren Geschäftsbedingungen außer Kraft.


 


Datenschutz